Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Promo Datentechnik + Systemberatung GmbH, 20257 Hamburg
1. Allgemeines
1.1 Alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Sie werden
vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme
der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der
Geschäftsverbindung.
1.2 Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
Nebenabreden, ins- besondere Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen
sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden
erklären. Sie sind zum späteren Nachweis schriftlich vorzunehmen.
2. Angebote/Bestellungen
2.1 Unsere Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben stets freibleibend
und unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Auftraggebers sind 14 Tage bindend. Der Vertrag kommt
jedoch erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in
jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande.
Bei erstmaliger Bestellung hat uns der Auftraggeber eine Kopie seines Handelsregisterauszuges
zu übermitteln, oder falls sein Gewerbe dort nicht eingetragen
ist eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung.
2.3 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit auch ohne vorherige
Ankündigung Änderungen und Weiterentwicklungen an der Lieferung
vorzunehmen, sofern diese nicht eine für den Auftraggeber unzumutbare
Änderung beinhalten.
2.4 Für Testzwecke gelieferte Ware darf vom Auftraggeber nur entsprechend
der mit uns geschlossenen Vereinbarung genutzt werden. Die für Testzwecke
gelieferte Ware hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und uns auf
Verlangen jederzeit herauszugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Funktionsbeschränkungen
der Testware weder zu deaktivieren noch zu umgehen.
3. Lieferung/Gefahrtragung/Lieferfristen und -termine
3.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager am Sitz unseres Unternehmens
(nachfolgend Lager). Wir sind zu Teillieferungen berechtigt,
sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
Installationen werden von uns nur aufgrund gesonderten Vereinbarungen durchgeführt.
Die zur Installation notwendigen Voraussetzungen hat der Auftraggeber zu
erbringen.
3.2 Lieferfristen und -termine sind besonders zu vereinbaren. Ist eine
Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses
oder - bei schriftlicher Bestellung - mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
in keinem Fall jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten.
Lieferfristen verlängern sich nach den Bedürfnissen unseres Unternehmens
angemessen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
wie z.B. die Leistung einer vereinbarten Anzahlung, Mitteilung notwendiger
Angaben etc. Entsprechend Satz 2 verschieben sich vereinbarte Liefertermine.
Unsere Rechte bei Verzug des Auftraggebers bleiben unberührt. Für
die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen genügt die rechtzeitige
Absendung der Ware.
3.3 Die Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Lieferung von uns an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist, spätestens wenn sie das Lager verlassen hat.
3.4 Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer
uns gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn
die Ware nicht bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem
Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten,
wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die dem Auftraggeber
zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr
ein, sobald wir dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
3.5 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme einer Teil- oder gesamten
Lieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden
Frist von mindestens 2 Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von
Teilen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
wegen des gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Einer Ablehnungsandrohung
bedarf es nicht. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 15 % des Nettokaufpreises,
wenn wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren
Schaden nachweisen.
3.6 Bei höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen auch bei
bereits bestehendem Lieferverzug angemessen; entsprechend Satz 1 verschieben
sich Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine
der Vertragsparteien ganz oder teilweise unzumutbar, kann sie insoweit vom
Vertrag zurücktreten. Höherer Gewalt stehen alle Umstände
außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten bei uns oder unseren
Vorlieferanten gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder
sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen
(z.B. Feuer, Maschinenschaden oder Energiemangel) sowie Behinderung der
Verkehrswege.
4. Preise/Zahlungen
4.1 Es gelten unsere bei Vertragsschluß gültigen Preise. Alle
Preise gelten ab Lager zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten
keine Verpackung. Der Auftraggeber trägt alle Nebenkosten, insbesondere
für Verpackung, (z.B. für den Transport), für Versendung
einschließlich etwaiger Mehrkosten (z.B. wegen Beschaffenheit der
Ware), für Transportversicherung (welche wir nur auf besondere Weisung
abschließen) und sonstige Abgaben.
4.2 Rechnungen sind ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich
andere Zahlungsziele vereinbart sind. Zahlungen haben in der Weise zu erfolgen,
daß wir bei Fälligkeit über den Betrag verfügen können.
Die Zahlung sollte per Banküberweisung unter Nennung der Rechnungsnummer
auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen. Wir sind insbesondere
bei Erstbestellung berechtigt, Ware gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuliefern.
Bei vorheriger Ermächtigung zum Lastschrifteinzug gewähren wir
Skonto von 2% auf den Netto-Verkaufspreis.
Nach Fällligkeit haben wir Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe
von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es
sei denn, daß wir einen höheren Schaden nachweisen. Sobald der
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht mehr festgelegt wird, gilt statt
dessen der entsprechende Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank.
4.3 Gutschriften über Schecks, die wir nur erfüllungshalber annehmen,
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
4.4 Wenn wir, ohne dem Auftraggeber gegenüber hierzu verpflichtet
zu sein, der Rücknahme einer Lieferung zustimmen, steht uns ohne besonderen
Nachweis eine Kostenpauschale von 15% des hierauf entfallenden Nettokaufpreises
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu.
4.5 Bei Zahlungsverzug sowie bei nach Vertragsschluß entstehender
begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen wir die Lieferung
aussetzen, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der (unter
Eigentumsvorbehalt - vgl. Ziff. 7 ) gelieferten Ware untersagen oder die
Ware zurücknehmen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt
unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die Ware zurückzunehmen.
Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt. Außerdem können
wir sofortige Vorauszahlung aller auch nicht fälligen
Forderungen einschließlich gestundeter innerhalb einer angemessenen,
von uns zu setzenden Frist beanspruchen.
Kommt der Auftraggeber unserer Forderung nach Vorauszahlung nicht nach und
leistet er auch keine Sicherheit in Höhe unserer Forderungen, sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
5. Mängelrüge und Gewährleistung
5.1 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
Verdeckte Mängel sind sofern der Auftraggeber Kaufmann ist
ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntwerden schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln
ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Wird eine vereinbarte
Abnahme durchgeführt, ist eine spätere Rüge für Mängel,
die bei der Abnahme hätten erkannt werden können, ausgeschlossen.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit
zur Prüfung des gerügten Mangels zu geben.
5.3 Bei mangelhafter Lieferung, hierzu zählt auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware
zurückzunehmen und Ersatz zu liefern oder die Ware nachzubessern. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
6. Haftung
6.1 Bei eigenem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten,
bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer leitenden
Angestellten und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir dem Auftraggeber
für den hierdurch entstandenen Schaden.
6.2 Im übrigen haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch
für Verschulden bei Vertragsverhandlungen, nur bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks
unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist unsere
Haftung auf den typischerweise bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den fünffachen Rechnungsbetrag
der Lieferung begrenzt, die der betreffenden Bestellung des Auftraggebers
zugrunde liegen.
6.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
6.4 Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
7.1 Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber,
einschließlich des Erlöschens aller Verbindlichkeiten aus Schecks,
die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden
sind (nachfolgend Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware nach Ziff. 7.1. Bei Verarbeitung und Verbindung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum hierdurch, überträgt der Auftraggeber uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt
ihn unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware nach Ziff. 7.1.
7.3 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug
ist, veräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer
einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 7.4 auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware ausreichend gegen Verlust und Beschädigung
zu versichern. Die Ansprüche aus der Versicherung tritt der Auftraggeber
bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zahlungen der Versicherung
werden auf ausstehende Kaufpreisforderungen angerechnet.
7.4 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zur Sicherheit abgetreten.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung
aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungsbetrags
der von uns verkauften Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren,
an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 7.2 haben, gilt
die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Der Auftraggeber bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange
er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt und wir dem Einzug
durch den Auftraggeber nicht widersprochen haben. Eingezogene Beträge
sind an uns abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäftsverbindung
des Auftraggebers mit uns fällig sind.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber nicht befugt; §
354 a HGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet und wir
sind berechtigt, Schuldnern des Auftraggebers die Abtretung von Forderungen
anzuzeigen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber
nicht vertragsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
uns die Namen, Anschriften und sonstige für die Bestimmung der Forderung
und/oder zu deren Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen (wie z.B. Kopien
der Bestellungen, Rechnungen etc.) auszuhändigen.
7.5 Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere
bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen,
hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren
Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und
den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte
erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
7.6 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie unsere Forderungen
wertmäßig um 20% oder mehr übersteigen.
8. Nutzungsrecht
8.1 Mit Bezahlung eines Softwareprogramms erhält der Kunde ein übertragbares,
nicht ausschließliches Nutzungsrecht, welches nicht die Erlaubnis
zur Erteilung von Unterlizenzen mitumfaßt. Im Falle der Übertragung
an Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, uns Namen und Anschrift des
Dritten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Nutzungsrecht erfaßt
nicht die Erlaubnis zur Nutzung des Softwareprogramms im Netzwerk, für
die ein Netzwerk-Nutzungsrecht erforderlich ist. Wir weisen darauf hin,
daß für Softwareprogramme Schutzrechte für uns oder unsere
Vorlieferanten bestehen können, die vom Auftraggeber zu beachten sind.
8.2 Sollten Dritte Rechte an dem von uns dem Auftraggeber verkauften Softwareprogramm
geltend machen, werden wir den Auftraggeber umgehend informieren. Eine Haftung
von uns ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wir treten dem Auftraggeber jedoch
unsere Ansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten ab.
9. Versand/Abnahme
Transportmittel sind mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen.
Eine vereinbarte Abnahme hat unverzüglich, spätestens innerhalb
von 21 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns zu erfolgen.
10. Ausfuhrnachweis/Ust.-Identifikations-Nummer
Holt ein ausländischer Auftraggeber zur Ausfuhr ab, hat er uns den
steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis unverzüglich zu übergeben.
Für Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten hat uns der Auftraggeber
vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer aufzugeben, unter
der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten durchführt.
Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er uns den
für Inlandslieferungen geltende Umsatzsteuerbetrag auf den Rechnungsbetrag
zu zahlen.
11. Einschränkung des Exports von Ware
Wir weisen darauf hin, daß für Ware Exportbeschränkungen
aufgrund von Schutzrechten oder aufgrund inländischer und/oder ausländischer
gesetzlicher Bestimmungen bestehen können. Exportbeschränkungen
ergeben sich aus den der Ware beigefügten oder von uns bei Vertragsschluß
mitgeteilten Informationen, zu deren Einhaltung sich der Auftraggeber uns
gegenüber verpflichtet.
12. Sonstige Vorschriften
12.1 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
12.2 Zahlungspflichten und Zahlungsansprüche gelten als in Euro vereinbart,
sobald der Euro das alleinige Zahlungsmittel in Deutschland wird. Die Umrechnung
hat auf der Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses zu erfolgen.
Die Umstellung auf den Euro berührt die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses
nicht und gewährt keiner Vertragspartei einen Anspruch auf Vertragsänderung,
Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise
nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner
Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch im Wechsel-
und Scheckprozeß, ist unser Sitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann
ist. Wir sind berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand Klage zu erheben.
|